Wahlplakate aufhängen: Vorschriften, Fristen und Strafen im Überblick
Wahlplakate dürfen nicht einfach überall und jederzeit hängen. Wer sie aufhängt, braucht eine Erlaubnis der Gemeinde, muss Verbotszonen kennen und die Abbaufrist einhalten – sonst drohen Bußgeld und Kostenersatz. Dieser Leitfaden erklärt die Regeln, nennt die zuständigen Stellen in allen 16 Bundesländern und zeigt, wie Du die Plakatierung so organisierst, dass am Ende nichts hängen bleibt. Keine Rechtsberatung – im Zweifel gilt die Satzung Deiner Gemeinde.
Von Vin Mangelsdorf, Simplefysed Solutions · Veröffentlicht am · Lesezeit ca. 11 Minuten
Kurz gesagt: die sechs wichtigsten Regeln
- Plakatieren im öffentlichen Straßenraum ist eine Sondernutzung und braucht eine Erlaubnis der Gemeinde.
- Den Zeitraum (Beginn vor der Wahl, Abbau danach) legt die Gemeinde fest – typisch sind sechs Wochen vorher und eine Woche nachher.
- Verboten ist Plakatieren, wo es den Verkehr gefährdet: an Ampeln, Verkehrszeichen, in Sichtdreiecken, an Autobahnen und außerorts an Bundes- und Landesstraßen.
- Auf Privatgrund entscheidet der Eigentümer; für Großflächen kann zusätzlich das Baurecht gelten.
- Am Wahltag ist Wahlwerbung in und an Wahlgebäuden verboten.
- Fremde Plakate zu beschädigen oder zu überkleben ist Sachbeschädigung.
Ab wann darf man Wahlplakate aufhängen?
Es gibt keine bundesweite Frist. Die Gemeinde regelt in ihrer Sondernutzungssatzung oder in der Erlaubnis, ab wann Wahlplakate hängen dürfen. Üblich sind sechs Wochen vor dem Wahltermin, manche Kommunen erlauben acht Wochen, andere nur vier. Für die Bundestagswahl und Landtagswahlen gelten dieselben kommunalen Regeln wie für die Kommunalwahl.
Praktisch heißt das: Frage spätestens drei Monate vor der Wahl beim Ordnungsamt oder der Straßenverkehrsbehörde nach dem Plakatierungszeitraum, der zulässigen Anzahl und den Auflagen – und plane den ersten Plakatiertag auf das Datum, ab dem es erlaubt ist.
Wer erteilt die Erlaubnis?
Für Gemeindestraßen die Gemeinde; für Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in der Regel ebenfalls die Gemeinde (nach den Landesstraßengesetzen und § 8 Bundesfernstraßengesetz), außerorts die jeweilige Straßenbaubehörde. Viele Gemeinden erteilen vor Wahlen eine Allgemeinerlaubnis für alle, die zur Wahl antreten, mit einheitlichen Auflagen.
Wer zur Wahl antritt, hat aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 5 Parteiengesetz, Art. 21 Grundgesetz) einen Anspruch darauf, dass Wahlsichtwerbung in angemessenem Umfang ermöglicht wird; die Gemeinde darf sie ordnen und begrenzen, aber nicht willkürlich verweigern oder einzelne Bewerber benachteiligen. Gebühren für die Sondernutzung sind zulässig, viele Kommunen verzichten vor Wahlen darauf.
Wo ist Plakatieren verboten?
- Verkehrssicherheit: Werbung, die Verkehrsteilnehmer ablenkt, Verkehrszeichen verdeckt oder ihnen ähnelt, ist nach § 33 StVO unzulässig – also nicht an Ampeln, Verkehrszeichen, in Kreuzungs-Sichtdreiecken und nicht in Kurven.
- Autobahnen und Außerortsstraßen: Entlang von Autobahnen ist Werbung verboten; außerorts an Bundes- und Landesstraßen ist sie stark eingeschränkt.
- Bäume, Denkmäler, Brücken: In den meisten Satzungen ausdrücklich ausgenommen.
- Wahllokale: In und an Wahlgebäuden sowie in deren unmittelbarer Nähe ist am Wahltag jede Wahlwerbung verboten (§ 32 BWG und Landeswahlgesetze).
- Privatgrund: Nur mit Zustimmung des Eigentümers; Großflächen können baurechtlich genehmigungspflichtig sein.
Wahlplakate an Straßenlaternen
Laternen sind der häufigste Standort – und der am stärksten geregelte. Übliche Auflagen: höchstens ein bis zwei Plakate pro Mast, Unterkante mindestens etwa 2,20 bis 2,50 Meter über dem Gehweg, keine Befestigung mit Draht, kein Plakat an Masten mit Verkehrszeichen oder Ampeln. Wem die Laternen gehören (Stadtwerke, Netzbetreiber, Gemeinde), steht in der Erlaubnis.
Zuständigkeiten je Bundesland
Rechtsgrundlage für die Sondernutzung ist überall das Landesstraßengesetz; die konkreten Fristen und Auflagen stehen in der Satzung oder Erlaubnis der Gemeinde. Die Tabelle nennt Gesetz und zuständige Stelle – frage dort nach Zeitraum, Anzahl und Höhe.
| Bundesland | Rechtsgrundlage | Zuständig für die Erlaubnis |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Straßengesetz (StrG BW) | Gemeinde (Straßenbaubehörde) |
| Bayern | Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) | Gemeinde |
| Berlin | Berliner Straßengesetz (BerlStrG) | Bezirksamt |
| Brandenburg | Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) | Gemeinde / Amt |
| Bremen | Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG) | Amt für Straßen und Verkehr |
| Hamburg | Hamburgisches Wegegesetz (HWG) | Bezirksamt |
| Hessen | Hessisches Straßengesetz (HStrG) | Gemeinde |
| Mecklenburg-Vorpommern | Straßen- und Wegegesetz (StrWG-MV) | Gemeinde / Amt |
| Niedersachsen | Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) | Gemeinde |
| Nordrhein-Westfalen | Straßen- und Wegegesetz (StrWG NRW) | Gemeinde |
| Rheinland-Pfalz | Landesstraßengesetz (LStrG) | Gemeinde / Verbandsgemeinde |
| Saarland | Saarländisches Straßengesetz (StrG) | Gemeinde |
| Sachsen | Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) | Gemeinde |
| Sachsen-Anhalt | Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) | Gemeinde / Verbandsgemeinde |
| Schleswig-Holstein | Straßen- und Wegegesetz (StrWG) | Gemeinde / Amt |
| Thüringen | Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) | Gemeinde |
Welche Strafen drohen?
- Plakatieren ohne Erlaubnis oder außerhalb des Zeitraums ist eine Ordnungswidrigkeit nach dem jeweiligen Landesstraßengesetz; die Bußgeldrahmen reichen je nach Land bis in den vier- bis fünfstelligen Bereich.
- Kostenersatz: Entfernt die Gemeinde Plakate selbst (Ersatzvornahme), stellt sie die Kosten in Rechnung.
- Sachbeschädigung (§ 303 StGB): Fremde Plakate abzureißen, zu überkleben oder zu beschmieren ist strafbar – auch im Wahlkampf.
- Verkehrsgefährdung: Plakate, die Sicht oder Verkehrszeichen verdecken, müssen sofort entfernt werden; bei Unfällen drohen Haftungsfragen.
Wann müssen Plakate wieder abgehängt werden?
Die Abbaufrist steht in der Erlaubnis; üblich sind eine Woche nach der Wahl, teils nur wenige Tage. Bei Stichwahlen verlängert sich der Zeitraum in der Regel für die beteiligten Kandidaten. Wer die Frist reißt, zahlt den Abbau durch den Bauhof – und ärgert die Nachbarschaft, die im nächsten Wahlkampf wieder Wähler ist.
Plakatierung organisieren: Standorte, Zustand, Abbau
Drei Dinge entscheiden, ob die Plakatierung stressfrei bleibt: eine Standortliste, die beim Aufhängen entsteht (nicht danach), ein Zustands-Check in der Wahlkampf-Mitte und eine Abbauliste, die aus der Standortliste hervorgeht. Mit einer Plakat-App wie MandateOS entsteht alles drei aus dem Foto mit GPS-Standort, das der Helfer beim Aufhängen macht – siehe Wahlplakate erfassen und verwalten.
Häufige Fragen
Darf ich Wahlplakate an Bäume hängen?
In den meisten Gemeinden nicht – Bäume sind in der Regel ausdrücklich ausgenommen, und Befestigungen können den Baum beschädigen. Maßgeblich ist die Satzung der Gemeinde.
Wie viele Plakate pro Laterne sind erlaubt?
Üblich sind ein bis zwei Plakate je Mast; manche Gemeinden vergeben Kontingente je Wahlvorschlag. Die Zahl steht in der Sondernutzungserlaubnis.
Darf ich fremde Plakate überkleben?
Nein. Das ist Sachbeschädigung nach § 303 StGB und kann zusätzlich zivilrechtliche Ansprüche auslösen.
Was tun bei zerstörten Plakaten?
Dokumentieren (Foto, Ort, Zeit), bei systematischem Vandalismus Anzeige erstatten und den Standort ersetzen. Eine Plakatkarte mit Zustandsmeldungen hilft, Schwerpunkte zu erkennen.
Gelten die Fristen auch für Großflächen auf Privatgrund?
Die Sondernutzungsfrist gilt für den öffentlichen Raum. Auf Privatgrund entscheidet der Eigentümer; für Großflächen kann eine baurechtliche Genehmigung nötig sein, und der Wahltag-Schutz an Wahlgebäuden gilt überall.
Brauche ich auf Privatgrund eine Erlaubnis der Gemeinde?
Für das Plakat selbst nicht, wohl aber die Zustimmung des Eigentümers. Ragt das Plakat in den öffentlichen Straßenraum oder ist es baulich groß, können Sondernutzungs- oder Baurecht greifen.
Quellen
- § 8 Bundesfernstraßengesetz – Sondernutzungen (abgerufen am 2026-09-12)
- § 33 Straßenverkehrs-Ordnung – Verkehrsbeeinträchtigungen (abgerufen am 2026-09-12)
- § 5 Parteiengesetz – Gleichbehandlung (abgerufen am 2026-09-12)
- § 32 Bundeswahlgesetz – Unzulässige Wahlpropaganda (abgerufen am 2026-09-12)
- § 303 Strafgesetzbuch – Sachbeschädigung (abgerufen am 2026-09-12)
- Beispiel kommunaler Regeln: Land Berlin – Sondernutzung für Wahlwerbung (abgerufen am 2026-09-12)
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